Bevor wir langsam nächste Woche alle in die wohlverdiente Weihnachtspause eintauchen, haben wir heute noch einmal zwei Themen, die Euch als Arbeitgeber betreffen: Zum Einen steigt zum 01.01.2023 erneut die Midijob Grenze an und zum Anderen möchten wir Euch nochmal an die Änderungen bezüglich der E-AU erinnern.
Zweite Erhöhung Midijob
Ab 1. Januar 2023 steigt die Midijob Grenze erneut von 1.600 Euro (seit 10/22) auf dann 2.000 Euro. Diese Anpassung ist ein weiterer Teil des III. Entlastungspaketes der Bundesregierung, um Geringverdiener zu unterstützen. Das ist attraktiv für die Arbeitnehmer, da sie zum Teil deutlich weniger Sozialversicherungbeiträge zahlen, die sie trotzdem voll ausschöpfen können. Damit steigen jedoch auch die Kosten für Arbeitgeber.
Was ist ein Midijob?
Bei einem Midijob handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem Arbeitnehmer zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro (ab 01/23) verdienen können, man nennt dies auch den "Übergangsbereich". Es ist also die nächste Stufe nach dem Minijob.
Wichtig: Praktikanten, Studenten und Auszubildende werden gesondert behandelt.
Wichtig: Praktikanten, Studenten und Auszubildende werden gesondert behandelt.
Anders als bei einem klassischen Arbeitnehmer, bei dem die Sozialabgaben für AG und AN bei ca 20 % liegen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Midijobblern anders verteilt. Unternehmen müssen den reduzierten Beitrag der Midijobbler ausgleichen. Das Verhältnis der aufgeteilten Abgaben bewegt sich linear zum steigenden Entgelt aufeinander zu. So liegt die Beitragsbelastung für Arbeitgeber bei Midijobs im unteren Verdienstbereich, also wenn der Lohn knapp über der Minijob-Grenze liegt, bei ca. 28 Prozent (also ähnlich wie beim Minijob). Mit steigendem Entgelt nimmt die Belastung des Arbeitgebers ab und die des Arbeitnehmers zu, bis im oberen Midijob-Bereich jeweils die ansonsten übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von knapp 20 Prozent zu tragen ist.
Durch die Ausweitung des Übergangsbereichs auf Einkommen bis 2000 Euro, fallen viele Beschäftigte 2023 neu unter die Midijob-Regelung. Besonders Teilzeitkräfte, die aufgrund einer reduzierten Wochenarbeitszeit weniger verdienen, könnten künftig zu Midijobbern werden. Damit können auch die Arbeitgeberbelastungen steigen, da sich die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend verändern.
Was ist jetzt zu tun?
Bitte geht gedanklich alle Eure Arbeitnehmer durch, vorallem die Teilzeitkräfte! Stehen Stundenerhöhungen/reduzierungen an? Wer könnte in den Übergangsbereich rutschen? Betrachtet werden immer die kommenden zwölf Monate (nicht das Kalenderjahr) des zu erwartenden Einkommens.
Wichtig: Hat der Arbeitnehmer mehrere Jobs, werden diese alle berücksichtig. Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht, dies abzufragen!
Selbstverständlich haben wir im Januar bei den Lohnabrechnungen ein Auge darauf. Gerne erstellen wir auch Probelohnabrechnungen mit Euch, damit wir das für alle beteiligten passende Lohnmodel finden.
Wichtig: Hat der Arbeitnehmer mehrere Jobs, werden diese alle berücksichtig. Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht, dies abzufragen!
Selbstverständlich haben wir im Januar bei den Lohnabrechnungen ein Auge darauf. Gerne erstellen wir auch Probelohnabrechnungen mit Euch, damit wir das für alle beteiligten passende Lohnmodel finden.
Achtung - Wichtig!
Bedenkt bitte, uns mögliche Änderungen für die Lohnabrechnungen Januar 2023 bis spätestens 20. Januar 2023 mitzuteilen, da wir diese sonst nicht mehr in der Abrechnung berücksichtigen können.