Aktuelles

Mehrwertsteuersenkung 2020

Wie Ihr alle bereits mitbekommen habt ist seitens der Bundesregierung der Entschluss gefasst worden, die geltenden Mehrwertsteuersätze befristet vom 1. Juli 2020 bis 31.12.2020 von derzeit 19% auf 16% sowie von derzeit 7% auf 5% zu senken. Für uns Fahrschulunternehmen hat dies natürlich Konsequenzen für zukünftige Einnahmen und Ausgaben. Ich möchte Euch nun ein paar meiner Gedanken und auch gesetzliche Grundlagen zukommen lassen und bitte Euch, die folgenden Zeilen aufmerksam zu lesen.

Unser Finanzminister Olaf Scholz hat die Unternehmer gebeten, die gesenkten Mehrwertsteuersätze unbedingt an die Verbraucher weiterzugeben. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch positive Auswirkungen auf das Konsumverhalten und dadurch eine gestärkte deutsche Gesamtwirtschaft. Oft habe ich in den letzten Wochen nun darüber diskutiert, ob wir als Fahrschulen die Senkung der Mehrwerteuer weitergeben sollen oder ob wir sie vielleicht sogar weitergeben müssen. Ich denke, wir sollten hier zunächst unterscheiden zwischen Bestandskunden und Neukunden. 

Grundsätzlich haben wir mit dem Kunden eine sog. Bruttopreisvereinbarung geschlossen, denn der Endverbraucher geht beim Preis immer von dem für ihn gelten Preis inklusive der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer aus. 

Haben wir mit unseren Bestandskunden einen Ausbildungsvertrag geschlossen und dort explizit auf die in den Preisen enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 19% bzw. 7% hingewiesen, dann sehe ich uns in der Pflicht, diese Senkung in der o.g. Zeit auf 16% bzw. 5% an den Kunden weiterzugeben.

Nun ist das Internet voll mit verschiedensten Meinungen, mal liest man, es sei egal, andere sehen eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der gesenkten Mehrwertsteuersätze. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Zeit, in der wir um die Herabsetzung der Mehrwertsteuer für Fahrschulleistungen auf 0% gekämpft haben. Damals war man der Auffassung, dass der Kunde im Falle eines für uns positiven Gerichtsentscheids zur Umsatzsteuerfreiheit keinen Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlter Mehrwertsteuer hatte so lange die Mehrwertsteuer der Höhe nach nicht auf der Rechnung oder anderen Drucksahen ausgewiesen war. Überall galt: „Bitte weisen Sie auf Rechnungen, Verträgen, Flyern und Co. die Mehrwertsteuer nicht explizit aus, dann sind Sie auf der sicheren Seite.“ Analog dazu ist meine Rechtsauffassung heute bei Bestandskunden, dass wir auch jetzt nicht in der Pflicht sind, die Senkung der Mehrwertsteuer an den Kunden weiterzugeben so lange wir nicht die im Endpreis enthaltene Mehrwertsteuer der Höhe nach ausgewiesen haben (Ich bin allerdings kein Jurist und demnach kann ich nur eine Rechtsauffassung vertreten und meine persönliche Auffassung begründen). Ob es nicht vielleicht sogar im Sinne eines guten Images sinnvoll ist, die Senkung trotzdem weiterzugeben sei an dieser Stelle zunächst unbeachtet.

Wir halten fest: habt Ihr mit Bestandskunden einen Vertrag geschlossen, in dem die Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer explizit ausgewiesen ist, so ist die Senkung der Mehrwertsteuer an den Kunden weiterzugeben. Ist die enthaltene Steuer in den Verträgen der Höhe nach nicht ausgewiesen ist die Senkung nach meiner persönlichen Rechtsauffassung nicht zwingend weiterzugeben.

Für Neukunden gilt selbstverständlich: der Unternehmer bestimmt den Preis, zu dem er die eigene Leistung anbietet. Selbstverständlich kann also am 1.7. ein Vertrag mit denselben Bruttopreisen geschlossen werden wie bis zum 30. Juni 2020. 

Interessant wird auch die Frage, ob die Preise am 1.1.2021 automatisch entsprechend der Mehrwertsteuererhöhung auf dann 19% bzw. 7% angepasst werden dürfen. Hier würde ich analog zu den oben beschriebenen Möglichkeiten verfahren. Weise ich ab dem 1.7.2020 explizit 16% und 5% Mehrwertsteuer im Vertrag aus, dann kann die Erhöhung zum 1.1.2021 weitergebenen werden, weise ich die Höhe der Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich der Höhe nach aus, so vertrete ich auch hier die Rechtsauffassung, diese nicht einfach weitergeben zu können.

Grundsätzlich sollten wir als Fahrschulunternehmer genau überlegen, wie wir verfahren wollen. Ein Beibehalten der jetzigen Bruttopreise bedeutet für uns eine kleine Mehreinnahme, für den Kunden evtl. jedoch eine Nichtweitergabe der Senkung der Mehrwertsteuer und unter Umständen eine damit verbundene Unzufriedenheit. Wie könnten wir hier argumentieren? Eine Möglichkeit: „Lieber Kunde, grundsätzlich wäre zum 1.7. eine Preiserhöhung aufgrund der Corona Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Auf diese verzichten wir aufgrund der Absenkung der Mehrwertsteuer“ Bedenkt bei Euren Überlegungen: legen wir 2500 Euro Gesamtkosten für einen Führerschein zugrunde, dann sprechen wir von ziemlich genau 63 Euro, die der Führerschein nun günstiger werden würde. 63 Euro, die meinen Nettoumsatz erhöhen könnten, 63 Euro, die mein Image in der Branche positiv wie negativ stärken könnten. 

Nun aber zum steuerrechtlichen Teil: Umsatzsteuer stellt grundsätzlich auf den Tag der Leistung ab. Zieht sich die Leistung über einen längeren Zeitraum, so ist Tag der Fertigstellung der für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidende Tag. Stellt Euch vor, Ihr lasst den Garten neugestalten. Beginn der Umgestaltung ist der 22. Juni 2020, Fertigstellung der 2. Januar 2021. Dann profitieren wir nicht von der Mehrwertsteuersenkung auf 16%, da Tag der Fertigstellung im Jahr 2021 liegt und da wieder 19% Mehrwertsteuer gelten werden.

Wie ist nun eine Fahrschulleistung zu betrachten? Was bedeutet Tag der Fertigstellung? Bestehen der praktischen Prüfung? Oder betrachten wir doch jede einzelne Leistung für sich? Also gilt zum Beispiel für eine Fahrstunde am 30.06. 19% Mehrwertsteuer und für eine Fahrstunde am 1.7. dann 16% Mehrwertsteuer?

Wir betrachten bitte jede Leistung als eine für sich abgeschlossene Einzelleistung. Damit sind in der Fahrschule die Mehrwertsteuersätze grundsätzlich klar geregelt. Einzig der Grundbetrag könnte zu Problemen führen, da hier definitiv nicht der Tag der Anmeldung die Höhe des Grundbetrages rechtfertigt. Vielmehr geht es auch um den allgemeinen Verwaltungsaufwand und Theorieunterricht bis hin zum Abschluss der theoretischen Ausbildung, was sich im Zweifel über Monate hinzieht. 

Für den Grundbetrag sind verschiedene Szenarien denkbar: Tag der Leistung ist Tag der Anmeldung (halte ich für nicht passend), Tag der Leistung ist Tag der letzten besuchten Theoriestunde oder Tag der Leistung ist das Ende der theoretischen Ausbildung, welches in der Regel einen Tag vor der ersten theoretischen Prüfung liegt (mein Favorit). 

Die Finanzverwaltung hat bereits Milde angekündigt und möchte in unschlüssigen Fällen den geringeren Steuersatz anwenden.

Nutzt Ihr eine Fahrschulverwaltungssoftware, so darf ich für den Fahrschulmanager mitteilen, dass dieser entsprechend verfahren wird und in den Quittungen und Rechnungen die Umsatzsteuer in den jeweiligen Höhen ausweisen wird. Für den Grundbetrag wird es die oben genannten drei Optionen geben, die Ihr als Kunde dann selbst in den Grundeinstellungen auswählen könnt.

Solltet Ihr nach wie vor Eure Rechnungen und Quittungen ohne Software erstellen, ist es nun zwingend notwendig, zwischen 16% und 19% (bzw. 7% und 5%) enthaltener Mehrwertsteuer zu unterscheiden.

Problematisch wird’s unter Umständen auch bei Vorauszahlungen: ein Schüler hat zum Beispiel am 15.06. 1000 Euro im Voraus gezahlt. Diese werden mit 19% Umsatzsteuer verbucht. Am 30.06. hat er aber von den 1000 Euro nur 500 Euro „verbraucht“ und fährt nun im Juli weitere zehn Fahrtsunden zu je 50 Euro. Nach Tag der Leistung wären diese jetzt mit 16% Umsatzsteuer zu belegen, die ursprünglich mit 19% verbuchte Anzahlung ist daher zu korrigieren. Evtl. hätte der Kunde einen Herausgabeanspruch der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer (vgl. dazu die oben genannten Optionen).

Auch hier: der Fahrschulmanager wird entsprechend verfahren, so dass ich die enthaltene Mehrwertsteuer später in der Buchführung genau aufschlüsseln kann. Für alle unter uns, die nach wie vor ohne Software arbeiten gilt nun: Ihr müsst mir sagen, inwieweit ihr in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 Leistungen erbringt, die bereits vor dem 1.7. bezahlt wurden. Ich kann dann die ursprünglich bei der Vorauszahlung zugrunde gelegte Mehrwertsteuer in der Höhe herabsetzen. Gleiches kommt dann zum Jahreswechsel wieder auf uns zu.

Grundsätzlich können wir selbstverständlich dankbar sein, dass die Bundesregierung ein wirklich großes Maßnahmenpaket geschnürt hat, um die deutsche Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen. Ob die Mehrwertsteuersenkung dazu ein angemessenes Instrument ist sei mal dahingestellt. Der Aufwand ist zumindest sehr hoch. Bitte beschäftigt euch genau mit dem Thema, es ist Eure Unternehmerpflicht, entsprechend zu handeln. 

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