Aktuelles

Das gilt für Bewirtungsbelege ab 2023

Meist bringen Jahreswechsel auch gesetzliche Änderungen mit sich, so ist es auch im Steuerrecht. So gelten zum Beispiel im Bereich der betrieblichen Bewirtung seit Jahreswechsel einige Neuerungen, die wir Euch im Folgenden etwas näherbringen möchten:

BewirtungsbelegGrundsätzlich sind Bewirtungskosten Ausgaben, die aufgrund von beruflichen Treffen in Restaurants o.ä. anfallen. Diese betreffen in den meisten Fällen Speisen und Getränke. Der Bewirtungsbeleg hält hierbei fest, welche Dinge zu welchem Preis verzehrt wurden. Doch nicht nur das: Auch Angaben zum Hintergrund des Geschäftsessens und zu den bewirteten Personen müssen ersichtlich sein.
70 % des Rechnungsbetrags können dann als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auch entstandene Zusatzkosten wie Trinkgeld oder Garderobengebühr fallen darunter. Falls möglich, sollten sich Unternehmen auch diese Ausgaben quittieren lassen.

Wie muss so ein Beleg aber nun aussehen? Bis zu einem Betrag von 250 € gilt eine etwas mildere Nachweispflicht, dennoch müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:
 
  • maschinelle Erstellung durch eine Registrierkasse
  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer, Einzel- und Gesamtpreis der verzehrten Speisen und Getränke
  • Ort der Veranstaltung
  • Anzahl sowie Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • Zweck der Bewirtung (“Geschäftsessen” oder “Informationsgespräch” reichen hier nicht aus, es ist ein konkreter geschäftlicher Hintergrund anzugeben)
  • Unterschrift des Steuerpflichtigen
  • Datum
Bewirtungsbelege mit einem Wert über 250 € unterliegen gesonderter Auflagen beim Finanzamt. Sie müssen zusätzlich zu den oben genannten Informationen zwingend folgende Daten enthalten:
 
  • Namen und Anschrift des Bewirtenden
  • Namen der Bewirteten
  • Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Zunächst einmal ist es ab 2023 Vorschrift, dass Bewirtungsbelege elektronisch erstellt werden – handschriftliche Quittungen werden vom Finanzamt dann nicht mehr anerkannt. Zudem müssen die Nachweise Angaben zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten: Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet – das ist für die meisten Betriebe dann Pflicht – sind auf der Rechnung Transaktions- und Seriennummer sowie der Zeitpunkt des Vorgangbeginns und -endes festzuhalten. Diese Informationen dürfen auch über einen QR-Code zur Verfügung gestellt werden.

Grundsätzlich ist es erlaubt, digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege einzureichen. Dabei ist wichtig, dass jedem Bewirtungsbeleg die dazugehörige Rechnung eindeutig zuzuordnen ist. Wichtig ist zudem, dass die digitalen Belege “zeitnah” erstellt werden – also nicht länger als einen Monat nach dem Geschäftsessen. Um Belege zu digitalisieren, werden sie entweder mit dem Smartphone abfotografiert oder direkt digital zur Verfügung gestellt.

Auch im Ausland müssen Unternehmen die Anforderungen an Bewirtungsbelege einhalten. Gerade außerhalb der EU ist es aber häufig schwierig, eine detaillierte elektronische Rechnung zu bekommen. Belegt ein Unternehmen jedoch, dass es im jeweiligen Staat keine Verpflichtung zur Herausgabe von maschinell erstellten und elektronisch aufgezeichneten Belegen gibt, wird die Bewirtungsquittung auch ohne die hierzulande nötigen Anforderungen vom Finanzamt anerkannt. Eine vor Ort geschriebene, handschriftliche Rechnung reicht in diesen Fällen aus. 
 
(Fotoquelle: adobe stock | #133001779 | monkey business)

Kontakt

Partner

DATEV Mitglied 100 4c Website
 

erecht24 grau agentur klein

 LogoStBxAusbildung 300px

Newsletter

 Vorname
 
 
 
 
 

Für den Versand unserer Newsletter nutzen wir rapidmail. Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie zu, dass die eingegebenen Daten an rapidmail übermittelt werden. Beachten Sie bitte deren AGB und Datenschutzbestimmungen .