Meist bringen Jahreswechsel auch gesetzliche Änderungen mit sich, so ist es auch im Steuerrecht. So gelten zum Beispiel im Bereich der betrieblichen Bewirtung seit Jahreswechsel einige Neuerungen, die wir Euch im Folgenden etwas näherbringen möchten:
Grundsätzlich sind Bewirtungskosten Ausgaben, die aufgrund von beruflichen Treffen in Restaurants o.ä. anfallen. Diese betreffen in den meisten Fällen Speisen und Getränke. Der Bewirtungsbeleg hält hierbei fest, welche Dinge zu welchem Preis verzehrt wurden. Doch nicht nur das: Auch Angaben zum Hintergrund des Geschäftsessens und zu den bewirteten Personen müssen ersichtlich sein.
70 % des Rechnungsbetrags können dann als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auch entstandene Zusatzkosten wie Trinkgeld oder Garderobengebühr fallen darunter. Falls möglich, sollten sich Unternehmen auch diese Ausgaben quittieren lassen.
- maschinelle Erstellung durch eine Registrierkasse
- Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer, Einzel- und Gesamtpreis der verzehrten Speisen und Getränke
- Ort der Veranstaltung
- Anzahl sowie Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Zweck der Bewirtung (“Geschäftsessen” oder “Informationsgespräch” reichen hier nicht aus, es ist ein konkreter geschäftlicher Hintergrund anzugeben)
- Unterschrift des Steuerpflichtigen
- Datum
- Namen und Anschrift des Bewirtenden
- Namen der Bewirteten
- Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
- Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Grundsätzlich ist es erlaubt, digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege einzureichen. Dabei ist wichtig, dass jedem Bewirtungsbeleg die dazugehörige Rechnung eindeutig zuzuordnen ist. Wichtig ist zudem, dass die digitalen Belege “zeitnah” erstellt werden – also nicht länger als einen Monat nach dem Geschäftsessen. Um Belege zu digitalisieren, werden sie entweder mit dem Smartphone abfotografiert oder direkt digital zur Verfügung gestellt.
Auch im Ausland müssen Unternehmen die Anforderungen an Bewirtungsbelege einhalten. Gerade außerhalb der EU ist es aber häufig schwierig, eine detaillierte elektronische Rechnung zu bekommen. Belegt ein Unternehmen jedoch, dass es im jeweiligen Staat keine Verpflichtung zur Herausgabe von maschinell erstellten und elektronisch aufgezeichneten Belegen gibt, wird die Bewirtungsquittung auch ohne die hierzulande nötigen Anforderungen vom Finanzamt anerkannt. Eine vor Ort geschriebene, handschriftliche Rechnung reicht in diesen Fällen aus.