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Corona

Ob im Radio, in der Tageszeitung oder im Fernsehen, stündlich erreichen uns neue Hiobsbotschaften zum Thema Coronavirus. Waren wir anfangs noch entspannt und haben positiv in die Zukunft gesehen, so merke ich an der Anzahl von Mails, WhatsApp-Nachrichten und Anrufen, die mich tagtäglich erreichen: die Situation macht uns Allen mehr und mehr zu schaffen. Fragen schwirren durch unseren Kopf, auf die wir so wirklich keine Antworten finden können. 

Was kann ich zum Beispiel tun, um eine Ausbreitung des Virus‘ zu verhindern und ist eine freiwillige Schließung der Fahrschule vielleicht sinnvoll? Sind die Fahrschulen eigentlich von den behördlich angeordneten Schulschließungen betroffen? Und bekomme ich als Angestellter weiter meinen Lohn, wenn die Fahrschulen schließen müssen? Die Unternehmer unter uns fragen sich natürlich zu Recht, ob sie irgendwelche Ausgleichszahlungen erhalten können, wenn sie ihre Fahrschule schließen wollen oder sogar müssen?

Fragen über Fragen, und ganz ehrlich? Ich kann Ihnen auf viele Fragen heute leider keine Antworten geben! Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen meine persönliche Einschätzung zu diesem Thema mitzuteilen:

Natürlich sind wir alle in der Verantwortung, die Verbreitung dieses Virus‘ so weit wie möglich zu verhindern. Dennoch werden viele Unternehmer von uns sagen, dass eine freiwillige Schließung der Fahrschule für sie das finanzielle Aus bedeuten würde und damit keine Option darstellt. Und das ist natürlich völlig nachvollziehbar. Auch ich betreibe eine Fahrschule mit 13 Mitarbeitern. Und ja, auch ich könnte mir eine freiwillige Schließung über mehrere Wochen finanziell nicht erlauben.

Und welche Möglichkeiten gibt es nun? Die Bundesregierung arbeitet zurzeit mit Hochdruck an verschiedenen Rettungspaketen für kleine und mittlere Unternehmen, die eine Schließung von mehreren Wochen ohne finanzielle Unterstützung wahrscheinlich nicht überleben würden. So wurde in der vergangenen Woche bereits der Zugang zum sog. Kurzarbeitergeld deutlich vereinfacht. Außerdem stehen offenbar Billionen von Euro zur Verfügung, um über KfW-Darlehen kurzfristig Betrieben ihre Liquidität zu erhalten. Steuerstundungen sollen bei den Finanzämtern einfacher durchsetzbar sein und Vollstreckungen sollen bis zum Jahresende bei betroffenen Betrieben ausgesetzt werden.

Aber nun mal ganz der Reihe nach. Wir müssen zunächst verschiedene Szenarien unterscheiden: wollen wir freiwillig schließen und damit unseren Beitrag zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Virus leisten oder werden wir seitens der zuständigen Behörden gezwungen, unseren Betrieb einzustellen? Und wenn wir gezwungen werden, dann müssen wir uns die Frage stellen, ob wir aufgrund einer Vorsichtsmaßnahme den Betrieb durch behördliche Anordnung einstellen müssen oder ob wir aufgrund eines konkreten Corona-Falles im eigenen Betrieb schließen müssen und der gesamte Betrieb mit allen Beschäftigten unter Quarantäne gestellt wird.

Sollte der Unternehmer sich für eine freiwillige Schließung entscheiden, so ist er verpflichtet, seinen Mitarbeitern weiter den vollen Lohn zu bezahlen solange der Mitarbeiter arbeitsfähig ist. Unter Umständen könnten noch nicht verplanter Jahresurlaub oder Überstunden Möglichkeiten sein, Mitarbeiter für einen gewissen Zeitraum dem Betrieb fernzuhalten. Den Mitarbeiter durch Zwangsurlaub zuhause zu halten ist nach meinem Ermessen nicht möglich, da als Angestellter grundsätzlich frei über den Urlaub entschieden werden darf. Ein weiterer möglicher Ansatz kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit sein. Hier wurde in der vergangenen Woche der Zugang zum Erhalt deutlich vereinfacht. Ein Betrieb kann dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn er wenigstens einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt und 10% der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich zunächst für bis zu 12 Monate gezahlt werden, eine Erweiterung auf 24 Monate ist möglich. Die Mitarbeiter können dabei in geringerem Maße oder gar nicht beschäftigt werden. Der Nettolohn verringert sich beim  Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden auf 60%, für Arbeitnehmer, bei denen Kinder im Haushalt leben auf 67%. Ohne diese finanzielle Unterstützung müsste der Unternehmer alle Personalkosten vollumfänglich weitertragen, ohne dabei weiteren Umsatz zu erwirtschaften. Ausgleichszahlungen für die entstandenen Betriebskosten oder für entgangene Gewinne können bei freiwilliger Schließung nach heutigem Stand nicht beantragt werden. Natürlich wird dieses Szenario kaum ein Fahrschulunternehmer lang durchhalten können.

Betrachtet man den Fall, in dem eine Schließung seitens der zuständigen Behörde angeordnet wird, so ergeben sich nach meinem Ermessen zwei mögliche Szenarien. 

So könnte die zuständige Behörde analog zum erlassenen Betretungsverbot von Schulen und Kitas auch ein Betretungsverbot für Fahrschulen beschließen. Das hätte nach meinem Ermessen jedoch nicht zur Folge, dass Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes greifen würden. Vielmehr ist analog zu derzeitig angeordneten Kita- und Schulenschließungen der Arbeitgeber weiter verpflichtet, seine Mitarbeiter zu beschäftigen. Folglich ist er auch in vollem Umfang zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so dass ihm lediglich ein Antrag auf Kurzarbeitergeld als finanzielle Unterstützung bleiben würde. Wie bei der freiwilligen Schließung hat er sämtliche Betriebsausgaben weiter vollumfänglich zu zahlen.

Sollte sich im Betrieb bereits ein Schüler oder ein Mitarbeiter aufgehalten haben, bei dem das Coronavirus nachgewiesen werden konnte, so wird die zuständige Behörde den Betrieb schließen und unter Quarantäne stellen. Dann, und in meinen Augen eben nur dann erhält der Angestellte für zunächst sechs Wochen seinen vorherigen Nettolohn über den § 56 IfSG weiter ausgezahlt. Nach sechs Wochen reduziert sich die Höhe des Lohns analog zum Krankengeld. Auch der Inhaber erhält einen „Lohnausgleich“, der sich an der Höhe des zuletzt festgestellten Gewinns orientiert. Damit hat auch der Inhaber einen Ersatz für entgangenen Gewinn. Sollten dem Unternehmer weitere nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden sein bzw. entstehen, so kann er einen Antrag auf Erstattung stellen. Grundlage für die genannten Zahlungen ist auch hier der § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Bei einer angeordneten Schließung werden dem Unternehmer also offenbar sämtliche Kosten erstattet und sowohl Inhaber als auch Angestellte erhalten weiter ihren Lohn.

So weit so gut. Nur wie beantrage ich diese Leistungen? Und wer soll diesen Antrag bearbeiten, wenn das öffentliche Leben wie in anderen Ländern vielleicht zukünftig völlig stillsteht? Mit einer schnellen Auszahlung ist in meinen Augen kaum zu rechnen. Nur brauchen wir doch diese Hilfen sofort und nicht erst in Monaten oder gar Jahren. 

Viele Fahrschulen fragen sich, ob wir nicht unter die behördlich angeordneten Schulschließungen fallen. Und in manchen behördlichen Auflagen wird neben der Schließung von allen öffentlichen Schulen und Kitas auch die Schließung von allen privaten Schulen angeordnet. Ob wir im Einzelnen darunterfallen oder nicht, das sollte jeder Unternehmer umgehend mit der für seine Fahrschule zuständigen Behörde klären.

Aber hier kommt gleich das nächste Problem auf uns zu: viele Fahrlehrer werden durch die Schließung der Schulen und Kitas vor die unlösbare Aufgabe gestellt, ihre eigenen Kinder zu betreuen und gleichzeitig vollumfänglich ihrer Arbeit nachzugehen. Eine Notbetreuung wird nur denen zugesprochen, bei denen beide Elternteile einen Job ausüben, der für die Erhaltung des öffentlichen Lebens unabdingbar ist. Für uns Fahrlehrer besteht also keine Chance, an einen Notplatz zu kommen. Dem ein oder anderen stehen vielleicht noch Oma und Opa helfend zur Seite. Nur sind nicht gerade Oma und Opa die, die wir unbedingt vor diesem Virus beschützen sollten? Also sind auch die Großeltern keine wirkliche Lösung. Es wir uns unter Umständen nichts anderes übrigbleiben als die Arbeit zu reduzieren und entsprechend auf Einnahmen zu verzichten. Nur wie ist es rechtlich, wenn der Angestellte nun aufgrund fehlender Kinderbetreuung der Arbeit ganz oder teilweise fernbleiben muss? Das ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bei plötzlicher und vorübergehender Schließung von Schule oder Kita durchaus fünf bis maximal zehn Tagen dem Betrieb fernbleiben. Rechtsgrundlage ist der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Fraglich ist, ob uns dieses Recht in diesem Fall überhaupt zusteht, da es sich nach meinem Ermessen nicht um ein vorübergehendes Fernbleiben handelt. Im Übrigen könnte der Anspruch im geschlossenen Arbeitsvertrag auch ausgeschlossen worden sein. Fakt ist: hier muss es unbedingt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu möglichem unbezahltem Urlaub oder Urlaubstagen aus dem nächsten Jahr geben. Viele Familien werden hier wohl vor eine unlösbare Aufgabe gestellt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, gerne hätte ich Ihnen alle Fragen beantwortet. Aber das ist zum jetzigen Stand einfach nicht möglich. Viele Szenarien erleben wir in dieser Form das erste Mal in der deutschen Geschichte, so dass nicht nur wir Fahrlehrer verunsichert sind. Haben Sie daher auch Verständnis dafür, dass meine Ausführungen nach bestem Wissen und Gewissen entstanden sind, aber ich natürlich für getroffene Aussagen keine Gewähr übernehmen kann.

Wir müssen wohl einfach davon ausgehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen die Situation weiter verschärfen wird und wir daher tagtäglich die Situation neu einschätzen und darauf reagieren müssen.

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